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Trotz Routerfreiheit: Nutzer müssen Provider-Geräte annehmen und aufheben

von Hardwarejournal

Schlechte Nachricht für Internetnutzer mit eigenem Router: Dem Provider ist es trotz Routerfreiheit erlaubt, seinen Kunden zusätzliche Hardware aufzuzwingen, auch wenn diese gar nicht genutzt wird. Denn oft erhält man nur einen Internet-Tarif beim Provider, wenn man gleichzeitig einen Router mit kauft oder mietet. Diesen Router muss man dann zwar nicht nutzen, aber – wenn dies vertraglich geregelt ist –  gegebenenfalls die Miete dafür bezahlen und das Gerät aufbewahren.

Immer mehr Internetnutzer legen sich einen eigenen DSL- oder Kabelrouter zu – und das mit gutem Grund: Viele der auf dem freien Markt verfügbaren Geräte sind nicht nur genauso leistungsstark wie die von den Internetprovidern angebotene Hardware, sie sind auch meist preislich günstiger und gewähren vollen Zugriff auf alle verfügbaren Einstellungen und Funktionen.

Die seit dem 1. August 2016 geltende “Routerfreiheit”, gemäß der jeder Endverbraucher einen Router seiner Wahl am Internetanschluss verwenden darf, bildet die rechtliche Basis dieser Entwicklung. Die Neuanschaffung eines eigenen Routers bietet sich beispielsweise dann an, wenn man bei einem Provider seinen alten Vertrag kündigen möchte und nach einem neuen Tarif oder Internetanbieter Ausschau hält.

Der Vorgang ist an sich recht simpel: Den alten Vertrag beispielsweise unkompliziert mit einer Kündigungsvorlage für 1&1 des Anbieters Volders beenden und genauso bequem im Netz auf einem der vielen Vergleichsportale einen neuen Anbieter suchen. Aber das Problem mit dem Router bleibt.

Zahlungspflicht für zugesandte Geräte – trotz eigenem Router

Denn wie man schnell feststellen muss, landet mit den neuen Vertragsunterlagen auch oft ein neuer Router in der Post. Der Grund hierfür? Das Magazin teltarif.de berichtet, dass trotz eindeutigem Gerichtsbeschluss vom Februar 2017, der sogar Bestandskunden die volle Routerfreiheit garantiert, dürfen Provider wie Vodafone, Unitymedia oder o2 immer noch vertragliche Schlupflöcher nutzen, um die Gesetzesänderung zu unterwandern und auszuhöhlen.

Die ungewünscht zugesendete Hardware muss man zwar nicht nutzen, ist aber trotzdem verpflichtet, ihre Miete, Gebühren beziehungsweise ihren Versand zu bezahlen und das ungenutzte Gerät so lange zu verwahren, bis es nach Ablauf der Mindestvertragszeit in den eigenen Besitz übergeht (1&1) oder vom Anbieter zurückgefordert wird (Vodafone, Unitymedia). Ausnahmen bilden lediglich die Telekom sowie easybell und congstar.


Gerechtfertigt oder nicht?

Wie begründen die Provider ihr Vorgehen, dem Endnutzer bei Neuverträgen einen Zweitrouter aufzuzwingen? Die Argumente ähneln sich sehr: Tritt eine Störung des Internetanschlusses auf, könne nur der Original-Router mit der passenden Firmware zur Ferndiagnose und Entstörung verwendet werden. Nur dieser sei optimal auf den DSL-Anschluss abgestimmt und werde ständig vom Hersteller optimiert. Zudem diene er als Ersatzgerät im Falle eines Defekts.

Die eigentliche Intention liegt aber höchstwahrscheinlich darin, dass die Fehlerbehebung aus der Ferne Kosten beim Support spart und sich mit obligatorischer Hardware zusätzliches Geld einnehmen lässt. So ist der Router bei Unitymedia sogar im Paketpreis mitinbegriffen. Allerdings handelt es sich bei den bereitgestellten Geräten nicht selten um veraltete Hardware mit geringer WLAN-Leistung und für den Nutzer gesperrten Funktionen, sodass sie beim Wechsel des Anbieters quasi wertlos sind und nicht mehr als Gebrauchtware weiterverkauft werden können.

Fakt ist aber, dass die Provider vertraglich verpflichtet sind, einen störungsfreien Internetanschluss zu gewährleisten, selbst wenn man einen eigenen Router verwendet. Verweigern darf man die Annahme des Zweitgeräts gemäß Telekommunikationsgesetz dennoch nicht.

Veröffentlicht:15. Dezember 2017

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